Nach neuem Recht wäre hingegen allein schon für den Schuldspruch im abgetrennten Verfahren, welcher verschuldensbedingt 180 Tagessätze übersteigt, eine Geldstrafe nicht mehr möglich und dafür – unter Bildung einer Zusatzstrafe mit der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz – eine (höhere) Freiheitsstrafe auszusprechen. Weil der damit einhergehende Eingriff in die Rechte des Beschuldigten intensiver ausfällt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2), erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als milder, weshalb die Strafzumessung mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.3.1) nach altem Recht vorzunehmen ist.