Nach altem Recht wäre die Erhöhung auf maximal 360 Tagessätze und somit eine Zusatzstrafe von maximal 40 Tagessätzen beschränkt. Nach neuem Recht wäre hingegen allein schon für den Schuldspruch im abgetrennten Verfahren, welcher verschuldensbedingt 180 Tagessätze übersteigt, eine Geldstrafe nicht mehr möglich und dafür – unter Bildung einer Zusatzstrafe mit der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz – eine (höhere) Freiheitsstrafe auszusprechen.