In der vorliegenden Konstellation wurde der Beschuldigte im abgetrennten Verfahren unter Anwendung des alten Sanktionsrechts zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen verurteilt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB wäre diese Strafe um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Nach altem Recht wäre die Erhöhung auf maximal 360 Tagessätze und somit eine Zusatzstrafe von maximal 40 Tagessätzen beschränkt.