Im Leitentscheid BGE 147 IV 241 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Alternativität entweder das alte oder das neue Sanktionsrecht anzuwenden, eine Kombination von zwei Gesetzen hingegen unzulässig ist. Zudem hat das Bundesgericht den Grundsatz bekräftigt, wonach die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe stets die mildere Sanktion darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; anders noch die Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 2 und 6B_1280/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6).