des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen, um festzustellen, welches Recht insgesamt für den Beschuldigten das mildere darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 135 IV 113 E. 2.2; TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Im Leitentscheid BGE 147 IV 241 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Alternativität entweder das alte oder das neue Sanktionsrecht anzuwenden, eine Kombination von zwei Gesetzen hingegen unzulässig ist.