6.5.2. Sämtliche der zu sanktionierenden Delikte des Beschuldigten wurden vor Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts per 1. Januar 2018 verübt. Es stellt sich somit die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode eine umfassende Beurteilung - 62 -