6.4.5. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe vom mehr als 3 Jahren verurteilt wird, ist ein (teil-)bedingter Vollzug nicht möglich, so dass die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 6.5. 6.5.1. Für die übrigen Delikte ist eine Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe auszufällen, wobei die im abgetrennten Verfahren rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe als Grundstrafe im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB miteinzubeziehen ist.