Wie bereits im Kontext der Beweiswürdigung ausgeführt (vgl. Ziffer 4.6.4.2.3 hiervor), sind Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgegeben wurden, im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar und zwar selbst dann, wenn das abgekürzte Verfahren bereits vor der Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2). Vom Verwertungsverbot erfasst sind auch Erklärungen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafmass, so dass diese daran nicht mehr gebunden ist. Entsprechend ist irrelevant, welches Strafmass die Staatsanwaltschaft damals in Aussicht gestellt hat.