Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte aus dem Argument, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorgeschlagen hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie bereits im Kontext der Beweiswürdigung ausgeführt (vgl. Ziffer 4.6.4.2.3 hiervor), sind Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens abgegeben wurden, im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar und zwar selbst dann, wenn das abgekürzte Verfahren bereits vor der Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2).