logistisch und personell eine Herausforderung darstellte, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Daran ändert nichts, dass gewisse behördliche Verfahrenshandlungen auch etwas zügiger hätten erledigt werden können. 6.4.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Strafe von 42 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.