Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend um ein komplexes, umfangreiches Strafverfahren mit einer Vielzahl an Akten und Dokumenten. Der Beschuldigte hat über Jahre hinweg ein eigentliches Vertriebsnetz aufgebaut und den illegalen Dopinghandel durch Barzahlungen abgewickelt, was die Einziehung der illegalen Gelder erschwerte. In Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Verfahrens, welches für die staatlichen Behörden zweifellos inhaltlich, - 61 -