Die Verfolgungsverjährung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Davon sind seit Beginn der deliktischen Tätigkeit noch nicht zwei Drittel abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine zwingende Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB liegen demnach nicht vor. Gründe für eine kürzere Bemessung der Zeitspanne liegen nicht vor; im Gegenteil kann von einem Wohlverhalten des Beschuldigten selbstredend erst nach Beendigung der letzten Tathandlung ausgegangen werden.