Das Gericht mildert nach Art. 48 lit. e StGB die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat vergangenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Der Strafminderungsgrund infolge langen Zeitablaufs in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Drittel der Verjährungsdauer abgelaufen sind (BGE 140 IV145 E. 3.1). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Diese Zeitspanne kann jedoch auch kürzer bemessen werden, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2).