Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Täters nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen. Alleine das fortgeschrittene Alter des inzwischen 63-jährigen Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er zwei jugendliche Kinder hat, stellen keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar, weshalb gestützt darauf die Strafe nicht zu mindern ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt leicht strafmindernd aus. - 60 -