Entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend auch nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen, welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2.1; Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.2.2 S. 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Täters nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen.