Weitere Aspekte sind unter dem Aspekt der Kooperationsbereitschaft und des Nachtatverhaltens nicht zu berücksichtigen. Mit der Staatsanwaltschaft wirkt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte der Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung Folge geleistet hat und dafür in die Schweiz eingereist ist, nicht zu seinen Gunsten aus (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.2.2 S. 4).