Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Schliesslich kann dem Beschuldigten auch deshalb keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue für das begangene Unrecht attestiert werden, weil er sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Weitere Aspekte sind unter dem Aspekt der Kooperationsbereitschaft und des Nachtatverhaltens nicht zu berücksichtigen.