Die strafmindernde Auswirkung dieses Aspekts muss jedoch relativiert werden, zumal die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nur anfänglich bestand und er sich bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich belastendem Beweismaterial gegenübergestellt sah. Darüber hinaus scheint er sein Verhalten nach wie vor zu bagatellisieren und das Ausmass der von seinen Produkten ausgehenden Gefahr für die Gesundheit anderer herunterzuspielen (vgl. GA act. 219; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).