Dem Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass er in den ersten Einvernahmen nach seiner Verhaftung weitgehend geständig war und sich kooperativ verhielt, indem er beispielsweise die Polizei auf das unter dem Lavabo versteckte Geld in seinem Ferienhaus hinwies. Die strafmindernde Auswirkung dieses Aspekts muss jedoch relativiert werden, zumal die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nur anfänglich bestand und er sich bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich belastendem Beweismaterial gegenübergestellt sah.