Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe in Gesamtwürdigung der Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer bis schwer einzustufen, wofür eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten angemessen erscheint. - 59 - 6.4.2. In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht weiter straffällig geworden ist. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2.1) ist dieser Umstand neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6).