Dass der Beschuldigte dabei aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist der Gewerbsmässigkeit inhärent und darf nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Festzuhalten ist allerdings, dass sich der Beschuldigte in keiner finanziellen Notlage befunden hat – verfügte er doch über eine abgeschlossene Ausbildung als Heilpraktiker mit eigener Praxis – und es ist auch nicht ersichtlich, dass er aus anderen Gründen in die Delinquenz gedrängt worden wäre. Da es damit für ihn leicht gewesen wäre, die Normen des Sportförderungsgesetzes zu respektieren, wiegt seine Entscheidung gegen sie umso schwerer (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).