Vor allem beim Gewinn, jedoch auch in Anbetracht des dafür betriebenen Planungsund Organisationsaufwandes ist der Beschuldigte erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Dass der Beschuldigte dabei aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist der Gewerbsmässigkeit inhärent und darf nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden.