6.4. 6.4.1. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz sieht gemäss Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Geschütztes Rechtsgut der Straftatbestände des SpoFöG ist wie an anderer Stelle bereits festgehalten nicht nur Fairplay und Chancengleichheit im Sport, sondern darüber hinaus die gesundheitsförderliche Aktivität im Breitensport (vgl. Ziffer 4.2.1 hiervor).