4.1/17). Da sich die kriminelle Energie des Beschuldigte somit in Grenzen hielt und auch die Gefährdung des von der Geldwäscherei geschützten Rechtsgut vergleichsweise geringfügig ausfiel, ist das Verschulden des Beschuldigten trotz des auch im Rahmen eines schweren Falles noch hohen Deliktsbetrages gerade noch als vergleichsweise leicht einzustufen. 6.3.3. Im Ergebnis ist somit für die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eine Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe auszufällen. Letztere ist, gemeinsam mit den übrigen Delikten des vorliegenden Verfahrens, in die Zusatzstrafenbildung mit der im abgetrennten Verfahren ausgesprochenen Geldstrafe einzubeziehen.