Sein Vorgehen war dabei weder von besonderen Machenschaften geprägt, noch wies es eine besondere Raffinesse aus und ist daher nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Dem Beschuldigten ist ausserdem zugute zu halten, dass er die Polizei im Vorfeld der Durchsuchung seines Ferienhauses auf das unter dem Lavabo versteckte Bargeld hingewiesen hat (vgl. UA act. 4.1/17).