Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.3.1) erweist sich die Geldstrafe auch in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten als die angemessene Sanktion. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2.1), sind die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten darauf beschränkt, sich seinen Lebensunterhalt mit den zuvor aus dem illegalen Dopinghandel generierten Geld zu finanzieren. Sein Vorgehen war dabei weder von besonderen Machenschaften geprägt, noch wies es eine besondere Raffinesse aus und ist daher nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen.