präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene qualifizierte Geldwäscherei stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten abgesehen von den im vorliegenden sowie den im abgetrennten Verfahren beurteilten Delikten keine Einträge ausweist und er folglich als nicht vorbestraft gilt. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.3.1) erweist sich die Geldstrafe auch in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten als die angemessene Sanktion.