Berufungsantwort des Beschuldigten S. 8). Für die qualifizierte Geldwäscherei sieht Art. 305bis Ziff. 2 StGB alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Für die qualifizierte Geldwäscherei ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Vorliegend sind weder Gründe ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der - 57 -