Vorliegend kommt für das schwerste Delikt, die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, mit welcher eine Geldstrafe zu verbinden ist. Für die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz ist unter Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im abgetrennten Verfahren eine Geldstrafe auszufällen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist (Art. 87 Abs. 2 aHMG und Art. 333 Abs. 2 lit. b Abs. 4 und Abs. 5 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 10; Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Ziffer 2.3.2; Berufungsantwort des Beschuldigten S. 8).