6.3. 6.3.1. Die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. März 2015 und damit vor der Verurteilung des Beschuldigten im abgetrennten Verfahren ereignet. Sofern dafür gleichartige Strafen auszufällen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 auszufällen.