Wesentlichen damit, dass der Umstand der fehlenden konkreten Gesundheitsgefährdung nicht ausreichend strafmildernd berücksichtigt worden sei (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten vom 5. Juli 2021 S. 9). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.