Die Vorinstanz hat das Urteil den Parteien am 12. November 2020 mündlich eröffnet, gleichzeitig jedoch die schriftliche Zustellung des Dispositivs in Aussicht gestellt (vgl. GA act. 239). Die Zustellung desselben erfolgte am 24. November 2020, weshalb die gleichentags eingereichte Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgt ist (vgl. GA act. 239 und 332). 6.1.3. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für den Fall seiner Verurteilung, er sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diese Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe begründet er im - 56 -