Zur Berufung der Staatsanwaltschaft ist vorab festzuhalten, dass die Berufungsanmeldung bei der Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschuldigten rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 31. Mai 2021). Massgebend für den Beginn der 10-tägigen Frist für die Anmeldung der Berufung ist gemäss Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO die Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Vorinstanz hat das Urteil den Parteien am 12. November 2020 mündlich eröffnet, gleichzeitig jedoch die schriftliche Zustellung des Dispositivs in Aussicht gestellt (vgl. GA act. 239).