6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und das Heilmittelgesetz und für die mehrfache qualifizierte Geldwäscherei als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft. Den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe hat sie teilweise aufgeschoben und dabei den vollziehbaren Anteil auf 18 Monate festgelegt. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie vollumfänglich aufgeschoben. Die Probezeit wurde für beide Strafen auf 3 Jahre festgesetzt.