Diese Ausführungen sind als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren: Einerseits hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2015 selbst ausgeführt, er habe den Deliktserlös in bar versteckt (UA act. 1.1.3/88). Andererseits ergibt sich aus den edierten Bankunterlagen des Beschuldigten, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Thailand diverse Bankkonten mit zeitweise Guthaben im hohen fünfstelligen Bereich besessen hat. Zudem hat er immer wieder namhafte Beträge darauf einbezahlt, alleine in den Jahren 2010 bis 2013 haben sich diese auf Fr. 715'500.00 aufsummiert (vgl. UA act. 4.2/102 und 116 f.; UA act. 5.1.1/33). Dass er den Banken misstraute, erscheint unter