Der Beschuldigte begründete seinen generell hohen Bargeldbestand und die angesichts der heutigen Gegebenheit im Zahlungsverkehr aussergewöhnlich häufigen Barzahlungen von selbst hohen Beträgen damit, dass er den Banken misstrauen und es ohnehin keine Zinsen mehr geben würde (UA act. 4.2/93 und 357; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Einzahlungen auf seine Konten habe er nur getätigt, um damit zu arbeiten oder wenn er etwas nicht habe bar bezahlen können (UA act. 4.1/124 und 365). Diese Ausführungen sind als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren: