5.6.2. Mit der Vorinstanz besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte das fragliche Bargeld versteckt und die erwähnten Barzahlungen getätigt hat, um die verbrecherische Herkunft dieser Vermögenswerte zu verschleiern und den staatlichen Einziehungsanspruch zu vereiteln (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV 3.2.9).