Er muss sich mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Für das ihm zurechenbare Wissen muss der Geldwäscher die juristische Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen daher nicht kennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 305bis StGB).