Vorliegend wäre bereits aufgrund des gewaschenen Betrages im Umfang von Fr. 112'896.00 von einem erheblichen Gewinn auszugehen und die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit damit überschritten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Geld versteckte oder es für persönliche Ausgaben, wie namentlich die Renovation seines Ferienhauses oder Flugtickets für seine Familie verbrauchte. Durch die Waschung des Deliktserlöses und die damit einhergehende Einsparung legalen Geldes konnte er daher einen - 54 -