5.5. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ist von einem schweren Fall der Geldwäscherei auszugehen, wenn der Täter gewerbsmässig handelt. Die Definition des Begriffs der Gewerbsmässigkeit im Geldwäschereikontext ist mit jenem im Sportförderungsgesetz identisch, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziffer 4.9 hiervor).