Aus dem vom Beschuldigten eingereichten E-Mailverkehr ist nämlich ersichtlich, dass ihm die Bestätigung und die Flugtickets ohnehin erst später als E-Tickets ausgestellt worden sind (vgl. die Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022, E-Mail vom 30. November 2012). Dass die Barzahlung damit unumgänglich gewesen sei, ist damit widerlegt.