Auch das Vorbringen, wonach eine Überweisung des Kaufpreises für die Flugtickets nach Chile aus zeitlogistischen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil ihm die Tickets ohne vorgängige Barzahlung in der Filiale nicht ausgehändigt worden wären, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 152; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Aus dem vom Beschuldigten eingereichten E-Mailverkehr ist nämlich ersichtlich, dass ihm die Bestätigung und die Flugtickets ohnehin erst später als E-Tickets ausgestellt worden sind (vgl. die Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022, E-Mail vom 30. November 2012).