Erstens vermögen die Rechnungen an sich keinen «paper trail» zu begründen, zumal ihnen keine Aussage über die Herkunft der Mittel entnommen werden kann, was im Übrigen gerade der Zweck von Barzahlungen darstellt. Zweitens ändert die Aufbewahrung der Rechnungen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte das Geld in den Vermögenskreislauf eingespeist und durch die Übertragung an gutgläubige Dritte die Einziehung faktisch verunmöglicht hat. Drittens war auch der Ordner mit den Rechnungen im Ferienhaus in Q. versteckt und damit nicht ohne Weiteres auffindbar, weshalb auch hinsichtlich des vermeintlichen «paper trails» an sich eine Vereitelungshandlung vorliegt.