Insofern der Beschuldigte dagegen einwendet, dass er durch die Aufbewahrung der Rechnungen für die Renovation bzw. die Einzahlung auf der Post einen eigentlichen «paper trail» geschaffen habe, weshalb keine Vereitelungshandlung vorliegen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Erstens vermögen die Rechnungen an sich keinen «paper trail» zu begründen, zumal ihnen keine Aussage über die Herkunft der Mittel entnommen werden kann, was im Übrigen gerade der Zweck von Barzahlungen darstellt.