Beschuldigten. Die Barzahlung bzw. Posteinzahlung dieser Ausgaben ist daher als Verbrauch der Vermögenswerte zu qualifizierten, wodurch der Beschuldigte legales Geld einsparen konnte. Unter der Prämisse der subjektiven Vereitelungsabsicht (vgl. Ziffer 5.6 hernach) sind diese Ausgaben daher als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.4 mit Hinweis auf die in der Lehre teilweise vertretenen kritischen Auffassungen). - 53 -