Entsprechend ist der Tatbestand mit dem Verstecken des Geldes im Willen, es den Strafbehörden zu entziehen, (vgl. dazu Ziffer 5.6 hernach), bereits vollendet. Das Verstecken des Geldes unter dem Lavabo stellt daher mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.3.1) eine Geldwäschereihandlung dar. 5.4.3. Das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung ist schliesslich mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4.3.2) auch mit Bezug auf die Barzahlung bzw. Posteinzahlung diverser Rechnungen durch den Beschuldigten zu bejahen.