Daran vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Polizei im Vorfeld der Durchsuchung des Ferienhauses auf das Geld unter dem Lavabo hingewiesen hat (vgl. UA act. 4.1/17). Beim Tatbestand der Geldwäscherei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dass die Vereitelung auch tatsächlich gelingt, ist daher für die Strafbarkeit des Verhaltens nicht erforderlich (BGE 128 IV 117 E. 7a; BGE 127 IV 20 E. 3; BGE 126 IV 255 E. 3a). Entsprechend ist der Tatbestand mit dem Verstecken des Geldes im Willen, es den Strafbehörden zu entziehen, (vgl. dazu Ziffer 5.6 hernach), bereits vollendet.