Ist es jedoch vor einem Einbrecher versteckt, muss dasselbe auch für die Strafverfolgungsbehörden gelten. Welchen Zweck er damit verfolgte bzw. ob er mit dem Willen handelte, die Einziehung zu vereiteln, ist eine Frage des subjektiven Tatbestands (vgl. dazu Ziffer 5.6 hernach). Daran vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Polizei im Vorfeld der Durchsuchung des Ferienhauses auf das Geld unter dem Lavabo hingewiesen hat (vgl. UA act.