sei wegen fehlender Alternativen von einer straffreien Aufbewahrung auszugehen, verfängt ebenso wenig, zumal der Beschuldigte selbst ausführt, er habe das Geld deshalb unter dem Lavabo versteckt, damit es für einen Einbrecher nicht einfach auffindbar herumliege (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 68; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 135; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ist es jedoch vor einem Einbrecher versteckt, muss dasselbe auch für die Strafverfolgungsbehörden gelten.