5.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten stellt das Verstecken von Geld nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vereitelungshandlung i.S.v. Art. 305bis StGB dar (BGE 127 IV 20 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 2b; BGE 119 IV 242 E. 1d). Der Einwand, bezüglich der unter dem Lavabo im Ferienhaus in Q. aufgefundenen Fr. 50'000.00 - 52 -